Das Gesetz, das viele noch nicht auf dem Schirm haben

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kurz: BFSG. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet bestimmte Wirtschaftsakteure, erfasste Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Die meisten denken dabei an Kontraste, Alternativtexte und Screenreader-Kompatibilität. Das stimmt auch. Aber das Gesetz betrifft auch die Texte selbst: Sind sie auffindbar, wahrnehmbar und verständlich? Können assistive Technologien sie sinnvoll vorlesen? Eignen sie sich, um daraus alternative Formate zu generieren? Wer auch KI-generierte Texte einsetzt, braucht zusätzlich eine professionelle Qualitätssicherung.

Genau hier wird es für viele Unternehmen unbequem. Denn die technische Barrierefreiheit einer Website lässt sich automatisiert testen. Die sprachliche nicht.

7,9 Millionen
schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2023). Die tatsächliche Zielgruppe barrierefreier Kommunikation ist noch viel größer: Menschen mit Leseschwäche, mit geringen Deutschkenntnissen, mit Demenz oder kognitiven Einschränkungen.

Wer ist betroffen?

Kurz gesagt: Wer Verbraucherinnen und Verbrauchern online Kauf-, Buchungs- oder Vertragsabschlussmöglichkeiten anbietet, sollte den BFSG-Anwendungsbereich prüfen. Die vollständige Liste steht in § 1 BFSG. In der Praxis sind vor allem diese Bereiche relevant:

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind als Kleinstunternehmen von den BFSG-Dienstleistungspflichten ausgenommen (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme nicht.

Rein informative Websites ohne Kaufmöglichkeit fallen in der Regel nicht direkt unter das BFSG. Sobald Verbraucherinnen und Verbraucher online kaufen, buchen, bezahlen oder einen Vertrag abschließen können, sollte aber fachlich geprüft werden, ob eine BFSG-pflichtige Dienstleistung vorliegt.

Was bedeutet „barrierefrei“ bei Texten?

Die Barrierefreiheits-Verordnung zum BFSG (BFSGV) definiert in § 12 konkrete Anforderungen an Dienstleistungen. Mehrere Punkte betreffen direkt die Textqualität:

  1. Mehr als ein Sinneskanal: Informationen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden. Text muss sich per Screenreader oder Sprachausgabe sinnvoll erfassen lassen.
  2. Verständlichkeit: Informationen müssen verständlich dargestellt werden (§ 12 Nr. 2c BFSGV).
  3. Alternative assistive Formate: Textinhalte müssen sich eignen, um alternative assistive Formate zu generieren (§ 12 Nr. 2e BFSGV). Das setzt klare Struktur, logische Gliederung und verständliche Sprache voraus.

Konkret: Verschachtelte Sätze mit 40 Wörtern, mehreren Einschüben und unklaren Verweisen können zum Risiko werden. Nicht zwingend weil sie sachlich falsch sind, sondern weil sie für viele Menschen und Hilfsmittel schwer zugänglich sind. Hier setzt Textoptimierung und Entbürokratisierung an.

BITV 2.0 und Leichte Sprache: Wo die Pflicht schon länger gilt

Für öffentliche Stellen des Bundes gibt es die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) bereits seit 2011. Sie schreibt vor, dass auf der Startseite Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen sind. Dazu gehören Informationen zu wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation und Erläuterungen zur Barrierefreiheitserklärung.

Leichte Sprache ist kein vereinfachtes Deutsch. Es ist ein eigenes Regelwerk mit konkreten Vorgaben zu Satzlänge, Wortwahl und Gestaltung. Die Zielgruppe umfasst Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit Demenz, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen und Menschen mit Leseschwäche. Das sind zusammen deutlich mehr als die 7,9 Millionen schwerbehinderten Menschen in der offiziellen Statistik.

Das BFSG überträgt Barrierefreiheitsanforderungen nun auch auf bestimmte privatwirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen. Es verlangt keine Leichte Sprache von Online-Shops. Verständliche, gut strukturierte Texte sind aber ein wichtiger Teil barrierefreier Kommunikation.

Was passiert bei Verstößen?

bis zu 100.000 EUR
Bußgeld bei bestimmten Verstößen gegen das BFSG (§ 37 BFSG). Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) überwacht bundesweit die Einhaltung der Vorgaben.

Die Marktüberwachung ist nicht mehr nur Theorie: Die MLBF ist aufgebaut, nimmt Hinweise entgegen und hat 2026 Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen beschlossen. Wie streng einzelne Fälle behandelt werden, hängt vom konkreten Angebot und vom festgestellten Verstoß ab. Wer betroffen sein kann, sollte Barrierefreiheit deshalb nicht als spätere Vorsorge behandeln.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Für die Textebene empfehle ich drei konkrete Schritte:

  1. Bestandsaufnahme: Lassen Sie Ihre wichtigsten Texte auf Verständlichkeit prüfen. Produktbeschreibungen, AGB, Checkout-Prozess, Kundeninformationen. Wo stockt ein Screenreader? Wo verlieren Menschen mit geringer Lesekompetenz den Faden?
  2. Textoptimierung: Kürzere Sätze, klarere Struktur, weniger Fachbegriffe ohne Erklärung. Das ist kein Qualitätsverlust, sondern ein Gewinn für alle Leserinnen und Leser.
  3. Leichte Sprache prüfen: Wenn Ihre Zielgruppe besonders breit ist oder Auftrag, Rechtsrahmen oder Fördervorgaben Leichte Sprache vorsehen, sollten zentrale Inhalte auch in Leichter Sprache verfügbar sein.

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Bundesgesetzblatt, in Kraft seit 28.06.2025 – gesetze-im-internet.de
  2. BFSG-Verordnung (BFSGV) insbesondere § 12 zu Dienstleistungen – gesetze-im-internet.de
  3. Statistisches Bundesamt: 7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland – destatis.de
  4. BITV 2.0, Anlage 2: Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache für öffentliche Stellen des Bundes – gesetze-im-internet.de
  5. Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Informationen zum BFSG und zum Anwendungsbereich – bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  6. MLBF: Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen – mlbf-barrierefrei.de
  7. § 37 BFSG: Bußgeldvorschriften – gesetze-im-internet.de

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