Das Gesetz, das viele noch nicht auf dem Schirm haben

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kurz: BFSG. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Die meisten denken dabei an Kontraste, Alt-Texte und Screenreader-Kompatibilität. Das stimmt auch. Aber das Gesetz betrifft auch die Texte selbst: Sind sie verständlich? Können assistive Technologien sie sinnvoll vorlesen? Eignen sie sich, um daraus alternative Formate zu generieren? Wer auch KI-generierte Texte einsetzt, braucht zusätzlich eine professionelle Qualitätssicherung.

Genau hier wird es für viele Unternehmen unbequem. Denn die technische Barrierefreiheit einer Website lässt sich automatisiert testen. Die sprachliche nicht.

7,9 Millionen
schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2023). Die tatsächliche Zielgruppe barrierefreier Kommunikation ist noch viel größer: Menschen mit Leseschwäche, mit geringen Deutschkenntnissen, mit Demenz oder kognitiven Einschränkungen.

Wer ist betroffen?

Das BFSG gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Die vollständige Liste steht in § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes. In der Praxis betrifft es vor allem:

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Produkthersteller gilt diese Ausnahme nicht.

Rein informative Websites ohne Transaktionsfunktion sind nicht direkt betroffen. Aber: Sobald ein Kontaktformular zu einer Buchung führt, ein Abonnement abgeschlossen oder ein Kauf getätigt werden kann, greift das Gesetz.

Was bedeutet „barrierefrei“ bei Texten?

Die Barrierefreiheits-Verordnung zum BFSG (BFSGV) definiert in § 12 konkrete Anforderungen an digitale Dienstleistungen. Zwei Punkte betreffen direkt die Textqualität:

  1. Zwei-Sinne-Prinzip: Informationen müssen über mehr als einen Sinneskanal zugänglich sein. Text muss sich per Screenreader oder Sprachausgabe sinnvoll vorlesen lassen.
  2. Verständlichkeit: Textinhalte müssen sich eignen, um „alternative assistive Formate“ zu generieren (§ 12 Nr. 2e BFSGV). Das setzt klare Struktur, logische Gliederung und verständliche Sprache voraus.

Konkret: Verschachtelte Behördensätze mit 40 Wörtern, bei denen selbst der Verfasser nach dem dritten Komma den Faden verliert, werden zum rechtlichen Risiko. Nicht weil sie falsch sind, sondern weil sie nicht barrierefrei sind. Hier setzt Textoptimierung und Entbürokratisierung an.

BITV 2.0 und Leichte Sprache: Wo die Pflicht schon länger gilt

Für öffentliche Stellen des Bundes gibt es die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) bereits seit 2011. Sie schreibt vor, dass Bundesbehörden auf ihren Websites Erläuterungen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache bereitstellen müssen.

Leichte Sprache ist kein vereinfachtes Deutsch. Es ist ein eigenes Regelwerk mit konkreten Vorgaben zu Satzlänge, Wortwahl und Gestaltung. Die Zielgruppe umfasst Menschen mit Lernschwierigkeiten, Menschen mit Demenz, Menschen mit geringen Deutschkenntnissen und Menschen mit Leseschwäche. Das sind zusammen deutlich mehr als die 7,9 Millionen schwerbehinderten Menschen in der offiziellen Statistik.

Das BFSG erweitert diesen Gedanken jetzt in die Privatwirtschaft. Es verlangt zwar keine Leichte Sprache von Online-Shops, aber es verlangt barrierefreie Kommunikation. Und wer seine Texte einmal auf Verständlichkeit prüfen lässt, stellt oft fest: Der Schritt zur Leichten Sprache ist gar nicht so weit.

Was passiert bei Verstößen?

bis zu 100.000 EUR
Bußgeld bei Verstößen gegen das BFSG (§ 37 BFSG). Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Durchsetzung zuständig.

Ob und wie streng kontrolliert wird, ist noch offen. Das Gesetz ist seit weniger als einem Jahr in Kraft. Aber die rechtliche Grundlage steht, und Abmahnungen im E-Commerce-Bereich sind ein bewährtes Geschäftsmodell. Wer es ernst meint mit der Barrierefreiheit, wartet nicht auf den ersten Bußgeldbescheid.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Für die Textebene empfehle ich drei konkrete Schritte:

  1. Bestandsaufnahme: Lassen Sie Ihre wichtigsten Texte auf Verständlichkeit prüfen. Produktbeschreibungen, AGB, Checkout-Prozess, Kundeninformationen. Wo stockt ein Screenreader? Wo verliert ein Mensch mit B1-Sprachniveau den Faden?
  2. Textoptimierung: Kürzere Sätze, klarere Struktur, weniger Fachbegriffe ohne Erklärung. Das ist kein Qualitätsverlust, sondern ein Gewinn für alle Leser.
  3. Leichte Sprache prüfen: Wenn Ihre Zielgruppe besonders breit ist oder Sie gesetzlich verpflichtet sind (öffentliche Aufträge, Behördenkommunikation), sollten zentrale Inhalte auch in Leichter Sprache verfügbar sein.

Quellen

  1. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Bundesgesetzblatt, in Kraft seit 28.06.2025 – gesetze-im-internet.de
  2. BFSG-Verordnung (BFSGV) insbesondere § 12 zu Dienstleistungen – gesetze-im-internet.de
  3. Statistisches Bundesamt: 7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland – rehadat-statistik.de
  4. BITV 2.0, Anlage 2: Pflicht zu Leichter Sprache und Gebärdensprache für öffentliche Stellen – gesetze-im-internet.de
  5. FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum BFSG – bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
  6. IT-Recht Kanzlei: Bußgeld bis zu 100.000 EUR bei Verstößen – it-recht-kanzlei.de

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